Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
$ 1 Allgemeines
  1. Diese Bedingungen gelten für alle vergangenen, laufenden und künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass es einer späteren Wiederholung bedarf. Der Käufer verzichtet auf seine Einkaufsbedingungen, falls er der Auftragsbestätigung des Verkäufers hinsichtlich der Geschäftsbedingungen nicht innerhalb drei Werktagen widerspricht, spätestens jedoch mit Entgegennahme  der Ware. Im übrigen gilt ausschließlich Deutsches Recht.

  2. Alle mündlichen Auskünfte und Vereinbarungen, insbesondere mit dem Außendienst des Verkäufers bedürfen zur Verbindlichkeit für den Verkäufer dessen schriftlicher Bestätigung

  3. Die etwaige Ungültigkeit einzelner dieser Bedingungen berührt  nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. Eine unwirksame Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und wirksam ist.
 

§ 2 Angebote, Vertragsabschluß
  1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten

  2. alle Preise sind Nettopreise zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer

  3. Proben und Muster sind annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe und zeigen mitunter den Endbehandlungszustandes des Produkts. Für die Eigenschaften des Produkts zum Zeitpunkt der Lieferung sind die Angaben in den Verkaufsunterlagen des Verkäufers maßgebend. Abweichungen von den Verkaufsunterlagen sind zulässig, soweit sie das Äußere des Produkts nur unwesentlich  ändern  und keine technischen Qualitätsminderungen  mit sich bringen.

  4. Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung des Verkäufers von der Bestellung des Käufers verpflichtet sich der Käufer der Auftragsbestätigung  innerhalb drei Werktagen spezifiziert zu widersprechen, andernfalls er die Abwicklung des Vertrages nach Maßgabe der Auftragsbestätigung wünscht.

  5. Bei Nichtabnahme bestellter Ware, mit deren Produktion noch nicht begonnen wurde, hat der Käufer für bereits entstandene Kosten und entgangenen Gewinn 15%  des Brutto-Preises sowie eine angemessene Vertreterprovision zu zahlen. Bestätigte Preise gelten für die Dauer von 2 Monaten, bei Nichtkaufleuten 4 Monate.
 

§ 3 Lieferung
  1. Lieferterminangaben des Verkäufers sind nur „ca“ Angaben über die voraussichtliche früheste Liefermöglichkeit und stellen keineswegs eine kalendermäßige Bestimmung dar. Der Verkäufer kommt deshalb erst durch schriftliche Mahnung in Verzug . Als angemessen gilt eine Nachfrist von 3 Wochen als vereinbart.

  2. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers,ausgenommen bei Gesundheits- und Körperbeschädigung, sowie Lebensverletzungen..

  3. Teillieferungen sind zulässig und können berechnet werden, wobei die Vorschriften des §5 vollinhaltlich gelten.
 

§ 4 Versand
  1. Frachtfreie Lieferungen erfolgen an das Lager des Käufers, wünscht der Käufer Lieferung an Baustelle, so behält sich der Verkäufer deren Berechnung vor, der Käufer haftet für auftretende Schäden. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers ab Verladung, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

  2. Das Abladen ist Sache des Käufers. Soweit Personal des Verkäufers dabei behilflich  wird, handelt es ausdrücklich  im Auftrag des Käufers.

 
§ 5 Zahlung, Aufrechnungsverbot
  1. Zahlung ist grundsätzlich bei Lieferung fällig, sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes aussagt.

  2. Der Zahlungsverzug tritt mit der Fälligkeit der Forderung ein, hierzu bedarf es der schriftlichen Mahnung, ausgenommen es wurde ein fester Zahlungstermin vereinbart.

  3. Bei Zahlung durch Bankeinzug können 4% Skonto abgezogen werden.
    Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen können 2% Skonto abgezogen werden, sofern das Konto des Käufers sonst keine offenen Forderungen aufweist.
    Zahlungen innerhalb 14 Tagen ohne Skontoabzug.
    Als Zahlungseingang gilt das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

  4. Ab Zahlungsverzug zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz.

  5. Jede Zahlung soll rechtlich als auf die älteste fällige Rechnung (zuzüglich darauf entfallender Kosten und Zinsen  und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung) verbucht angesehen werden, auch wenn aus buchungs- oder abwicklungstechnischen Gründen anders verfahren sein sollte.

  6. Wechsel und Schecks werden nur  zahlungshalber  entgegengenommen,  ohne dass damit eine Stundung ausgesprochen wäre und bei Zahlungsverzug oder einem Protest sofort fällig.

  7. Im Interesse einer zügigen Geschäftsabwicklung und Rechtssicherheit verpflichtet sich der Käufer einer Buchungs-Anzeige (Lastschrift oder Gutschrift) des Verkäufers innerhalb 5 Werktagen begründet zu widersprechen, andernfalls sie als genehmigt gilt.  Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung einer Gutschrift, sondern nur auf Verrechnung mit Warenbezügen.

  8. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen  ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind vom Verkäufer ausdrücklich als berechtigt und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

  9. Abschlagszahlungen sind in Höhe des Wertes der jeweilig nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.

  10. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang.
    Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen, verzögert sie sich, so ist  das unbestrittene Guthaben als Abschlagzahlung sofort zu zahlen.
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur restlosen  Tilgung aller Forderungen und Nebenforderungen auch aus anderen und künftigen Geschäften mit dem Käufer (erweiterter Kontokorrentvorbehalt).

  2. Wird Eigentum des Verkäufers verarbeitet, so erfolgt dies im Auftrag des Verkäufers, ohne diesen zu verpflichten. Der Verkäufer wird Eigentümer der neuen Sache. Wird der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentümer, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentums- und  Besitzrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware bzw. zum Grundstück zur Zeit der Verbindung oder Vermischung.

  3. Der Käufer tritt schon jetzt seine sämtlichen Forderungen (auch aus Arbeitslöhnen) und Rechte, die er im Zusammenhang damit hat, dass er das Eigentum des Verkäufers (auch in verarbeitetem oder in mit Grundstücken verbundenem Zustand) weiterveräußerte unter Vorrang vor dem Rest an den Verkäufer ab und zwar in Höhe der Forderung des Verkäufers zuzüglich 20% Sicherungsaufschlag.

  4. Der Käufer darf die abgetretene Forderung nur einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder der Verkäufer die Ermächtigung nicht widerruft. Bei Ablauf der Einzugsermächtigung hat der Käufer Zahlungsmittel (Wechsel, Schecks) oder Sicherungsmittel (Hypotheken, Pfänder, abgetretene Forderungen) die er von seinen Kunden erhalten hat, sofort an den Verkäufer herauszugeben bzw. seine Rechte daraus abzutreten. Der Verkäufer darf den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzeigen, so lange der Käufer seine Pflichten nach §§ 402, 403 BGB noch nicht erfüllt hat.

  5. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Zugriff auf das Eigentum, Miteigentum, abgetretene Forderungen oder Rechte des Verkäufers versuchen, andernfalls er sich schadensersatzpflichtig macht.

  6. Sobald der Wert der realisierbaren Sicherheiten die Forderung um mehr als 20% übersteigt, hat auf Verlangen der Verkäufer insoweit nach seiner Wahl freizugeben.
 
 
§ 7 Gewährleistung
  1. Der Käufer (Kaufmann) hat die Ware unverzüglich bei Empfang auf Mängelfreiheit auch sämtlicher Bedienungsfunktionen zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, beanstandete Teile mit dem Lieferfahrzeug zurückzusenden. Unterlässt er dies oder wird gar Ware von ihm verbraucht, verarbeitet, veräußert oder eingebaut, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Behauptet der Käufer das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, so hat er die Beweislast.

  2. Gewährleistung ist ausgeschlossen:
    a) bei nicht ordnungsgemäßem Einbau, insbesondere, wenn Fenster nicht lot- oder waagerecht eingebaut oder nicht fachgerecht verklotzt sind. Und diese Arbeiten nicht vom Verkäufer ausgeführt wurden.
    b) bei unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung oder Überbeanspruchung;
    c) bei Eingriffen des Käufers oder Dritter an dem beanstandeten Gegenstand;
    d) sofern dem Verkäufer nicht eine zumutbare Möglichkeit gegeben wird, sich von der Beanstandung zu überzeugen, insbesondere wenn dem Verkäufer auf Verlangen nicht unverzüglich beanstandete  Teile kostenfrei eingesandt werden;
    e) bei Interferenz- Farberscheinungen an Gläsern oder Glasfehlern, die innerhalb der Toleranzgrenzen der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas aus Spiegelglas“ liegen. Die Richtlinien, herausgeben vom Technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar im April 1190, hat der Verkäufer zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten oder dem Käufer auf Wunsch zu übersenden;
    f) bei farbigem Isolierglas und solchem mit Drahteinlage (wegen Hitzaufladungsgefahr. Es wird empfohlen, solche Gläser nicht auf der Südseite einzubauen), soweit der Käufer hierüber ausreichend informiert worden ist, und ausdrücklich (schriftlich) auf einen Gewährleistungsanspruch verzichtet..


  3. Im Falle einer Einwendung vorbezeichneter Art, hat der Käufer das Gegenteil zu beweisen.

  4. Bei berechtigter Beanstandung ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder für beanstandete Teile Ersatz zu liefern, und eventuelle Aus- und Einbaukosten oder sonstige unmittelbare Schäden in angemessener Höhe zu tragen.

  5. Mängelansprüche verjähren nach schriftlicher Ablehnung durch den Verkäufer, nach den gesetzlichen Bestimmenungen BGB § 309 Nr. 8 ff
 

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für Lieferung, auch frachtfreie und für Zahlung ist Neunkirchen/Saar

  2. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Neunkirchen/Saar. Der Verkäufer darf jedoch auch am Sitz des Käufers klagen.
 

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